Allgemeine Einkaufsbedingungen der Aafag AG

Stand 06/2026

1 Geltungsbereich

1.1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen («EKB») gelten für sämtliche Bestellungen, Abrufe, Verträge sowie sonstige Beschaffungsvorgänge der Aafag AG (nachfolgend «Aafag» oder «Käuferin» genannt), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

1.2 Ausschliesslichkeit
Diese EKB gelten ausschliesslich. Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

1.3 Abweichende Vereinbarungen
Abweichungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie durch Aafag ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

 

1.4 Schriftform
Schriftlichkeit im Sinne dieser EKB umfasst auch E-Mail-Kommunikation sowie andere nachweisbare elektronische Kommunikationsformen.

 

2 Vertragsabschluss

2.1 Bestellungen
Bestellungen der Käuferin sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch durch eine berechtigte Person der Käuferin erfolgen.

2.2 Annahme der Bestellung

Der Lieferant hat die Bestellung innert angemessener Frist zu bestätigen. Beginnt der Lieferant mit der Ausführung der Bestellung, gilt dies als vorbehaltlose Annahme dieser EKB.


2.3 Änderungspflicht

Änderungen gegenüber früheren Lieferungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion, Material, Fertigungsprozess, Spezifikation, Herkunft, Softwarestand oder Unterlieferanten, sind der Käuferin vorgängig schriftlich mitzuteilen. Solche
Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Käuferin.

2.4 Verbindliche Unterlagen
Zeichnungen, Spezifikationen, Stücklisten, Prüfvorschriften, CAD-Daten und sonstige technische Unterlagen der Käuferin sind verbindlich.

2.5 Folgen nicht genehmigter Änderungen
Nicht genehmigte Änderungen gemäss Ziff. 2.3 gelten als wesentliche Vertragsverletzung. Aafag ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung zurückzuweisen, Ersatzlieferung zu verlangen, Deckungskäufe auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, Schadenersatz geltend zu machen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Festpreise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich inklusive sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Transport, Versicherung, Verzollung, Gebühren, Abgaben sowie aller sonstigen Kosten bis zum vereinbarten Erfüllungsort.

3.2 Mehrwertsteuer
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen.

3.3 Zahlungsfristen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Zahlungen innert 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innert 60 Tagen netto ab vollständigem Wareneingang und Eingang einer prüfbaren Rechnung.

3.4 Rechnungsanforderungen
Rechnungen müssen mindestens enthalten:

  • Bestellnummer
  • Artikelnummer
  • Liefermenge
  • Lieferscheinnummer
  • Rechnungsdatum
  • Ansprechpartner

3.5 Zahlungsvorbehalt
Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der späteren Prüfung der Lieferung und stellen weder eine Anerkennung der Mangelfreiheit noch einen Verzicht auf Rechte der Käuferin dar.


3.6 Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nicht anerkannt, sofern sie nicht von der Käuferin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.


3.7 Verrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Lieferant ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Käuferin berechtigt, Forderungen zu verrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

4 Lieferung und Erfüllungsort

 4.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der in der Bestellung bezeichnete Lieferort. Fehlt eine entsprechende Regelung, gilt der Sitz der Käuferin als Erfüllungsort.


4.2 Lieferkonditionen

Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, DDP gemäss Incoterms® 2020.


4.3 Liefertermine

Liefertermine gelten als verbindliche Wareneingangstermine.


4.4 Teil- und Vorablieferungen

Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen sind nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Käuferin zulässig.


4.5 Lieferdokumentation

Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Bestellnummer, Artikelbezeichnung, Menge sowie gegebenenfalls Chargen- oder Seriennummern beizulegen.


4.6 Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen erst nach ordnungsgemässer Ablieferung und Annahme der Ware am Erfüllungsort auf Aafag über.


4.7 Mehr- und Minderlieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen sind nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Käuferin zulässig. Ohne Zustimmung ist Aafag berechtigt, überzählige Mengen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzuweisen, zurückzusenden oder einzulagern.


4.8 Beschaffungsrisiko

Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für die von ihm geschuldeten Waren,
Materialien, Komponenten und Leistungen. Verzögerungen oder Ausfälle bei Unterlieferanten entlasten den Lieferanten nur, soweit ein Fall höherer Gewalt gemäss Ziff. 16 vorliegt.

5 Lieferverzug

5.1 Informationspflicht
Der Lieferant hat die Käuferin unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald Umstände erkennbar werden, welche die termingerechte Lieferung gefährden könnten.


5.2 Fixtermine

Vereinbarte Liefertermine gelten als Fixtermine im Sinne von Art. 108 Ziff. 3 OR.


5.3 Rechte

Bei Lieferverzug stehen der Käuferin sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Rechte zu.


5.4 Ansprüche der Käuferin
Aafag ist insbesondere berechtigt:

  • Ersatzlieferungen zu verlangen
  • Deckungskäufe auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen
  • Schadenersatz geltend zu machen
  • ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten

5.5 Vorbehalt bei Annahme
Die Annahme einer verspäteten Lieferung gilt nicht als Verzicht auf Ansprüche wegen Lieferverzugs.


5.6 Gefährdung der Vertragserfüllung

Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten wesentlich oder bestehen begründete Zweifel an seiner Lieferfähigkeit, Produktionsfähigkeit oder Vertragserfüllung, ist Aafag berechtigt, angemessene Nachweise oder Sicherheiten zu verlangen, offene Bestellungen zu sistieren oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6 Qualitätssicherung und Prüfpflichten

6.1 Qualitätsmanagement
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung eines geeigneten Qualitätsmanagementsystems.


6.2 Wareneingang

Aafag ist nicht verpflichtet, eingehende Waren sofort oder stichprobenweise zu prüfen.


6.3 Mängelrüge

Mängel können innerhalb angemessener Frist, seit deren Entdeckung, gerügt werden.


6.4 Qualitätsnachweis

Der Lieferant hat auf Verlangen sämtliche qualitätsrelevanten Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen, insbesondere:

  • Prüfberichte                        
  • Konformitätserklärungen
  • Materialnachweise
  • Zertifikate
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Rückverfolgbarkeitsinformationen

6.5 Auditrecht
Aafag ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung Audits beim Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern dies zur Qualitätssicherung oder zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen erforderlich ist.

7 Gewährleistung

7.1 Gewährleistungsumfang
Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen:

  • frei von Sach- und Rechtsmängeln sind
  • dem Stand der Technik entsprechen
  • den vereinbarten Spezifikationen entsprechen
  • für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind
  • den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften entsprechen

7.2 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme beim Endkunden.


7.3 Fristen

Für ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

 

7.4 Mängelrechte
Bei Mängeln stehen der Käuferin nach ihrer Wahl insbesondere folgende Rechte zu:

  • Nachbesserung
  • Ersatzlieferung
  • Preisreduktion
  • Vertragsrücktritt
  • Schadenersatz

7.5 Kosten der Mängelbehebung
Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten trägt der Lieferant.

8 Nicht- oder Schlechterfüllung

8.1 Grundsatz
Bei Verletzung vertraglicher Pflichten oder dieser EKB stehen der Käuferin sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Rechte zu.

 

8.2 Rechte der Käuferin
Aafag ist insbesondere berechtigt, Erfüllung, Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisreduktion, Deckungskauf, Schadenersatz sowie den ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.


8.3 Vorbehalt weiterer Ansprüche

Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Das ist sauberer als alles bei Lieferverzug oder Gewährleistung hineinzupacken.

9 Produkthaftung und Versicherung

9.1 Produkthaftung
Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden.


9.2 Versicherungspflicht

Der Lieferant verpflichtet sich, während der gesamten Geschäftsbeziehung eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit internationaler Deckung zu unterhalten.

 

9.3 Versicherungsnachweis
Die Käuferin ist berechtigt, entsprechende Versicherungsnachweise zu verlangen.


9.4 Informationspflicht

Der Lieferant informiert Aafag unverzüglich über:

  • Produktrisiken
  • Sicherheitsmängel
  • Rückrufaktionen
  • Serienfehler
  • behördliche Beanstandungen

9.5 Unterstützungspflicht
Der Lieferant unterstützt Aafag bei der Untersuchung, Eingrenzung und Behebung von Produktfehlern, Serienfehlern, Sicherheitsmängeln, Rückrufen oder behördlichen Beanstandungen unverzüglich und auf eigene Kosten, soweit die Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt.


9.6 Haftungsumfang

Die Haftung des Lieferanten umfasst auch Folgeschäden, sofern ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem Mangel oder einer Pflichtverletzung des Lieferanten besteht.

10 Rückverfolgbarkeit und Obsoleszenz

10.1 Rückverfolgbarkeit
Der Lieferant hat eine angemessene Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.


10.2 Offenlegungspflicht

Chargen-, Los- oder Seriennummern sind auf Verlangen offen zu legen.


10.3 Obsoleszenzmanagement

Erkennt der Lieferant eine drohende Abkündigung («Obsolescence») von Produkten, Komponenten oder Materialien, ist die Käuferin frühestmöglich schriftlich zu informieren.


10.4 Verbot

Der Lieferant verpflichtet sich, keine gefälschten oder nicht autorisierten Bauteile zu liefern.

 

11 Werkzeuge, Unterlagen und Beistellmaterial

11.1 Eigentumsrechte
Sämtliche durch Aafag bereitgestellten oder bezahlten Werkzeuge, Modelle,
Unterlagen, Vorrichtungen, Daten und Materialien bleiben Eigentum der Aafag.


11.2 Sorgfaltspflicht und Schutz

Eigentum der Käuferin ist deutlich als solches zu kennzeichnen, sorgfältig aufzubewahren und angemessen gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.


11.3 Verwendungszweck

Eine Verwendung für Dritte oder eigene Zwecke des Lieferanten ist ohne schriftliche Zustimmung der Käuferin unzulässig.


11.4 Herausgabe

Aafag kann die Herausgabe jederzeit verlangen.

 

12 Unterlieferanten

12.1 Grundsatz
Der Einsatz oder Wechsel wesentlicher Unterlieferanten bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Käuferin, soweit dadurch Qualität, Lieferfähigkeit, Rückverfolgbarkeit, regulatorische Anforderungen, Schutzrechte oder Vertraulichkeit betroffen sein können.


12.2 Haftung

Der Lieferant haftet für seine Unterlieferanten wie für eigenes Verhalten.


12.3 Weitergabe der Anforderungen

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Unterlieferanten sämtliche relevanten Anforderungen dieser EKB einhalten.

 

13 Geistiges Eigentum

13.1 Schutzrechtsfreiheit
Der Lieferant gewährleistet, dass gelieferte Produkte und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen.


13.2 Freistellung

Der Lieferant stellt Aafag von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer solchen Rechtsverletzung entstehen.


13.3 Unterlagen

Sämtliche durch Aafag überlassenen Unterlagen, Daten und Informationen bleiben geistiges Eigentum der Käuferin.

 

14 Geheimhaltung und Datenschutz

14.1 Vertraulichkeit
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche nicht öffentlich bekannten technischen, kaufmännischen oder organisatorischen Informationen vertraulich zu behandeln.


14.2 Zwecksbindung

Die Verwendung solcher Informationen ist ausschliesslich zur Vertragserfüllung zulässig.


14.3 Weitergabe
Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Käuferin.


14.4 Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzvorschriften.

 

15 Compliance und regulatorische Anforderungen

15.1 Gesetzeskonformität
Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung sämtlicher anwendbarer gesetzlicher Vorschriften.


15.2 Regulatorische Anforderungen

Insbesondere sind – soweit anwendbar – die Anforderungen einzuhalten betreffend:

  • RoHS
  • REACH
  • PFAS
  • Conflict Minerals (genauer bezeichnet mit CMRT und EMRT)
  • TSCA (US Toxic Substances Control Act)
  • EU POP – Verordnung (Persistent Organic Pollutants)
  • California Proposition 65 (US-Regelung)
  • WEEE (Waste Electrical and Electronic Equipment)
  • PPWR (Packaging & Packaging Waste Regulation)
  • Exportkontrolle
  • Sanktionen
  • Umweltrecht
  • Arbeitsschutz
  • Produktsicherheit

Der Lieferant bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen mindestens einmal jährlich schriftlich. Zusätzlich ist die Konformität mittels Bestelltext und EKB-Hinweis mit jeder Auftragsbestätigung erneut zu bestätigen.

 

15.3 Nachweispflicht
Der Lieferant stellt der Käuferin auf Verlangen aktuelle Konformitätsnachweise, Erklärungen oder Reports kostenlos zur Verfügung.

15.4 Sanktionskonformität
Der Lieferant verpflichtet sich, keine Materialien oder Komponenten aus sanktionierten Quellen zu beziehen.

 

16 Soziale Verantwortung und Nachhaltigkeit

16 Soziale Verantwortung und Nachhaltigkeit


16.1 Grundsatz
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung grundlegender sozialer und ökologischer Standards.


16.2 Verbote

Insbesondere verboten sind:

  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit
  • Diskriminierung
  • Korruption
  • Bestechung

16.3 Lieferkettenverantwortung
Der Lieferant wirkt angemessen darauf hin, dass diese Grundsätze auch innerhalb seiner Lieferkette eingehalten werden.

 

17 Höhere Gewalt

17.1 Begriff
Ereignisse ausserhalb zumutbarer Kontrolle einer Partei gelten als höhere Gewalt.


17.2 Informationspflicht

Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer.


17.3 Rücktrittsrecht

Dauert ein Ereignis länger als 30 Tage an, ist Aafag berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige zulässige Regelung zu ersetzen.

 

19 Rechtswahl und Gerichtsstand

19.1 Rechtswahl
Sämtliche Rechtsbeziehungen unterstehen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


19.2 Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Käuferin.

 

20 Schlussbestimmungen

 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen bilden integrierenden Bestandteil sämtlicher Bestellungen und Verträge zwischen der Käuferin und dem Lieferanten.

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