Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Aafag AG

Stand 06/2026

1 Geltungsbereich

 

1.1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen von Waren sowie für Dienstleistungen, insbesondere Entwicklungsleistungen, Layoutarbeiten, Bestückungsarbeiten, Reparaturen und andere elektronische Dienstleistungen der Aafag.

 

1.2 Vorrang
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von Aafag ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

 

1.3 Schriftform
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

1.4 Salvatorische Klausel
Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

2 Offerten und Vertragsabschluss

 

2.1 Offerten
Offerten von Aafag sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.

 

2.2 Gültigkeitsdauer
Offerten gelten längstens bis zum Ablauf der in der Offerte genannten Gültigkeitsdauer.

 

2.3 Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch

  • schriftliche Auftragsbestätigung durch Aafag, oder
  • Annahme eines Auftrags durch Aafag.

2.4 Regulatorien
Der Besteller hat Aafag auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

 

2.5 Änderungen von Aufträgen
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Aafag.

 

2.6 Handelsübliche Abweichungen
Handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen hinsichtlich Qualität, Menge, Gewicht, Farbe, Ausführung oder technischen Spezifikationen bleiben vorbehalten, sofern dadurch die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3 Preise

 

3.1 Preise
Alle Preise verstehen sich netto in der offerierten Währung, exklusive Mehrwertsteuer.

 

3.2 Zusatzkosten
Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise gemäss INCOTERMS® 2020 ab Werk Kleinandelfingen oder Diessenhofen und ohne Kosten für

  • Verpackung
  • Transport
  • Versicherung
  • Zoll oder andere Abgaben.

3.3 Preisänderungen
Preisänderungen bleiben vorbehalten, insbesondere bei

  • Materialpreiserhöhungen
  • Wechselkursschwankungen
  • erhöhten Zollgebühren
  • zusätzlichen fiskalischen Belastungen.

3.4 Fremdwährungsrisiko
Bei Angeboten oder Rechnungen in Fremdwährungen behält sich Aafag vor, Wechselkursveränderungen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Rechnungsstellung angemessen weiterzugeben.

 

3.5 Nachbestellungen
Vereinbarte Preise gelten nicht automatisch für spätere Nachbestellungen.

4 Zahlungsbedingungen

 

4.1 Zahlungsfrist
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung hat, falls nicht andere schriftliche Abmachungen bestehen, ohne jeden Abzug in fakturierter Währung zu erfolgen, wobei sämtliche Bank- und Inkassospesen vom Besteller zu übernehmen sind. Die durch die Rückstände in der Bezahlung der Rechnungen und der Kostenbeteiligungen verursachten Umtriebe und Verwaltungskosten z.B. Mahnspesen gehen zu Lasten des Schuldners.

 

4.2 Zahlungsverzug
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5 %.

 

4.3 Gegenverrechnung
Die Gegenrechnung allfälliger Gegenforderungen ist nicht zulässig.

 

4.4 Zurückbehaltung
Zahlungen dürfen vom Kunden weder zurückbehalten noch gekürzt werden, auch nicht im Falle einer Beanstandung, Gegenforderungen oder nicht anerkannten Ansprüchen.

 

4.5 Verschlechterung der Vermögenslage
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird ein Konkurs- oder Nachlassverfahren eröffnet, ist Aafag berechtigt:

  • Lieferungen auszusetzen oder
  • Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen.

4.6 Skonto-Regelung
Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug des Kunden entfällt ein vereinbarter Skontoanspruch.

5 Umfang der Lieferungen und Leistungen

 

5.1 Massgeblichkeit der Auftragsbestätigung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. (siehe Punkt 8: Lieferfristen und Lieferbedingungen)

 

5.2 Mehr- und Minderlieferungen
Produktionsbedingte Über- / Unterlieferungen sind zulässig in der Höhe von ±5 %.

 

5.3 Zusatzleistungen
Leistungen oder Materialien, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zusätzlich verrechnet.

 

5.4 Restmaterial
Überschüssiges kundenspezifisches Material, welches die Aafag nicht standardmässig an Lager führt und welches speziell für Kundenaufträge beschafft werden musste, wird nach Abschluss des Auftrages an den Kunden weiterverrechnet, sofern bei Aafag kein Folgeauftrag mehr platziert wird und Aafag das Material nicht für anderen Bedarf weiterverwenden kann.

 

5.5 Konstruktionsänderungen
Konstruktionsänderungen gegenüber der Bestellungsbestätigung können durch Aafag vorgenommen werden, sofern die Ware die gleichen Funktionen erfüllt. Aafag ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Konstruktionsänderungen auch an bereits gelieferter Ware vorzunehmen.

6 Entwicklungsleistungen und technische Unterlagen


6.1 Eigentum
Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Layouts, CAD-Daten, Stücklisten und technische Unterlagen bleiben Eigentum von Aafag, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


6.2 Nutzung
Die Nutzung solcher Unterlagen ist dem Kunden nur im Rahmen des Vertragszwecks gestattet.


6.3 Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Aafag.


6.4 Elektronische Datenübermittlung
Bei Übermittlung von Daten über elektronische Medien ist der Kunde verpflichtet, Unklarheiten oder Übermittlungsfehler unverzüglich zu melden.

7 Beistellung von Material und Daten durch den Kunden

 

7.1 Verantwortung
Für vom Kunden beigestelltes Material, Komponenten, Programme oder Daten trägt der Kunde die Verantwortung.

 

7.2 Fristen für Beistellmaterial
Vom Kunden beigestelltes Material muss vollständig, funktionsfähig und rechtzeitig vor Produktionsbeginn angeliefert werden. Verzögerungen verlängern die Lieferfrist angemessen.

 

7.3 Mängel an beigestelltem Material
Werden Mängel festgestellt, kann der Produktionsprozess unterbrochen werden. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend.

 

7.4 Mess- und Prüfmittel
Stellt der Kunde Mess- oder Prüfmittel zur Verfügung, ist er für deren Kalibrierung und Wartung verantwortlich.

8 Lieferfristen und Lieferbedingungen

 

8.1 Lieferfristen
Lieferfristen werden nach bestem Wissen angegeben, sind jedoch grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

8.2 Beginn der Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit

  • der Auftragsbestätigung
  • Klärung aller technischen Fragen
  • Eingang vereinbarter Anzahlungen

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn

  • erforderliche Angaben oder Unterlagen des Kunden nicht rechtzeitig eingehen
  • der Kunde nachträgliche Änderungen verlangt 
  • Zahlungsfristen nicht eingehalten werden
  • behördliche Bewilligungen oder Importlizenzen verspätet eintreffen

8.3 Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig.

 

8.4 Haftungsbegrenzung bei Lieferverzug
Ein allfälliger Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist auf maximal 5 % des Wertes der verspäteten Lieferung begrenzt.

 

8.5 Abrufaufträge
Abrufaufträge ohne feste Lieferterminangabe müssen innerhalb Jahresfrist ab Bestellungsbestätigung abgerufen werden. Restbestände, für welche nach Ablauf dieser Frist noch kein Abruf vorliegt, werden je nach Wunsch des Bestellers entweder ausgeliefert und fakturiert, oder unter Verrechnung sämtlicher aufgelaufener, nicht gedeckter Kosten durch Aafag bestmöglich verwertet.

8.6 Nachfrist-Regelung
Ein Rücktritt des Kunden wegen Lieferverzugs setzt voraus, dass der Kunde Aafag schriftlich eine angemessene Nachfrist angesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.


8.7 Ausschluss weiterer Ansprüche
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges, Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und sofern kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von Aafag vorliegt.

9 Transport und Gefahrübergang


9.1 Lieferort
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Aafag.


9.2 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über.


9.3 Versicherung
Auf Wunsch des Kunden wird die Ware auf seine Kosten versichert.


9.4 Versandverzögerung
Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der Aafag, erfolgt die Lagerung auf Gefahr und Kosten des Kunden.


9.5 Versandverzögerung durch den Kunden
Verzögert sich der Versand oder die Abnahme der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich. Lagerkosten und zusätzliche Aufwendungen können dem Kunden verrechnet werden.

10 Höhere Gewalt


10.1 Definition
Als höhere Gewalt gelten Ereignisse ausserhalb der Kontrolle von Aafag, insbesondere:

  • Naturereignisse
  • Epidemien
  • Streiks oder Arbeitskonflikte
  • Lieferengpässe bei Zulieferern
  • Transportstörungen
  • behördliche Massnahmen
  • erhebliche Betriebsstörungen
  • Maschinenausfälle
  • Transportverzögerungen

10.2 Selbstbelieferungsvorbehalt
Wird die Aafag trotz Abschluss entsprechender Deckungsgeschäfte von Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass dies von Aafag zu vertreten ist, ist Aafag berechtigt, Lieferfristen angemessen zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


10.3 Folgen
Während der Dauer solcher Ereignisse ist Aafag von der Lieferpflicht befreit. Aafag informiert den Kunden über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer solcher Ereignisse, soweit zumutbar.


10.4 Rücktritt
Beeinträchtigt ein Ereignis oder dessen Folgen die Lieferfähigkeit längere Zeit, z.B. 6 Monate, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde verzichtet in diesem Falle auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche gegenüber Aafag.

11 Prüfung, Mängelrüge, Nachbesserung und Rücksendung
Aafag führt die vom Kunden spezifizierten Qualitätskontrollen aus und dokumentiert die Prüfergebnisse auf Wunsch des Kunden. Sind keine entsprechenden Anweisungen des Kunden verfügbar, werden die Produkte gemäss internen Vorgaben stichprobenweise geprüft.


11.1 Prüfpflicht
Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Allfällige Mängelmeldungen sind mit Angaben der Mängel, Abweichungen und Beobachtungen schriftlich vorzulegen.


11.2 Rügefrist
Mängel sind innerhalb von 14 Tage schriftlich zu melden.

 

11.3 Verdeckte Mängel
Verdeckte Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung, jedoch maximal 12 Monate nach Lieferung, zu dokumentieren und zu melden.

 

11.4 Nachbesserung
Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl von Aafag

  • Nachbesserung
  • Ersatzlieferung
  • Befreiung durch Zahlung

11.5 Umtausch und Rücknahme
Umtausch oder Warenrücknahme sind ausgeschlossen.

 

11.6 Eigenmächtige Eingriffe
Werden ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Aafag Änderungen, Reparaturen oder Nachbesserungen durch den Kunden oder Dritte vorgenommen, entfallen sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche.

 

11.7 Prüfkosten
Stellt sich eine beanstandete Ware als mängelfrei heraus oder liegt kein von Aafag zu vertretender Mangel vor, ist Aafag berechtigt, die entstandenen Prüf- und Bearbeitungskosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

11.8 Rücksendung
Rücksendungen beanstandeter Ware bedürfen der vorgängigen Abstimmung mit Aafag und haben unter Angabe der relevanten Liefer-, Chargen- oder Auftragsdaten zu erfolgen.

12 Gewährleistung


12.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.


12.2 Gewährleistung bei Nachbesserung
Für ersetzte oder nachgebesserte Teile gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abschluss der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, beschränkt auf die betroffenen Teile.


12.3 Umfang
Die Gewährleistung beschränkt sich auf Ersatz oder Reparatur fehlerhafter Teile.


12.4 Ausschlüsse
Keine Gewährleistung besteht bei Schäden durch

  • unsachgemässe Verwendung
  • Veränderungen durch den Kunden
  • Verwendung ungeeigneter Komponenten.

Die Instandstellungsarbeiten erfolgen im Betrieb der Aafag; erfolgt die Instandhaltung auswärts, so werden Zeitaufwand und Spesen verrechnet. Von der Gewährleistung und Haftung der Aafag ausgeschlossen sind Schäden, welche nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelnder Ausführung seitens Aafag entstanden sind sowie infolge anderer Gründe, welche von Aafag nicht zu vertreten sind.

Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung, insbesondere auf Schadenersatz, Wandelung oder Minderung, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

13 Haftung


13.1 Haftungsumfang
Aafag haftet unbeschränkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

13.2 Ausschluss indirekter Schäden
Die Haftung für indirekte Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für

  • Produktionsausfall                         
  • entgangenen Gewinn
  • Verlust von Aufträgen.

Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Falle bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens Aafag, jedoch gelten Sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

 

13.3 Kundenvorgaben
Für Schäden, die aus vom Kunden vorgegebenen Konstruktionen, Daten oder Materialien entstehen, haftet ausschliesslich der Kunde.

14 Eigentumsvorbehalt

 

14.1 Eigentum
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Aafag.

 

14.2 Registereintrag
Aafag ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.

 

14.3 Zugriff Dritter
Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen oder Beschlagnahmungen, unverzüglich schriftlich zu melden und Aafag sämtliche zur Wahrung der Eigentumsrechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

14.4 Mitwirkungspflichten
Der Kunde hat sämtliche Massnahmen zu treffen, welche zum Schutz des Eigentums der Aafag erforderlich sind, insbesondere bei Zugriffen Dritter oder Pfändungen.

 

14.5 Rücknahmerecht
Bei Zahlungsverzug ist die Aafag berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

15 Schutzrechte und Anwendungsbeschränkungen

15.1 Verantwortung des Kunden
Es ist nicht Sache der Aafag abzuklären, ob vom Kunden spezifizierte Waren oder in Auftrag gegebene Dienstleistungen wie CAD-Arbeiten geeignet sind, durch die Beschaffenheit, die Anwendung bestimmter Baukomponenten, die Eigenschaften oder Anwendung bestimmter Funktionen oder Technologien sowie durch eine bestimmte Weiterverarbeitung oder Verwendung zu einer Verletzung von Patent-, Muster- oder anderen gewerblichen Schutzrechten bzw. des Urheberrechtes zu führen. In allen Fällen haftet der Kunde als Auftraggeber alleine und vollumfänglich. Stellt Aafag bei Aufträgen fest, dass Anwendungsbeschränkungen existieren, kann der Auftrag abgelehnt werden oder bei bereits akzeptierten Aufträgen die Lieferung sistiert werden. Es liegt prinzipiell im Verantwortungsbereich des Kunden, Anwendungsbeschränkungen rechtzeitig zu klären, z.B. im Zusammenhang mit Kriegsmaterial oder für Anfragen aus Ländern mit Wirtschaftsembargo.

15.2 Anwendungsbeschränkungen
Der Kunde ist verpflichtet, Aafag über regulatorische Einschränkungen oder besondere Einsatzbedingungen zu informieren.

15.3 Exportbeschränkungen
Aufträge können abgelehnt werden, wenn Exportbeschränkungen oder Embargos bestehen.

16 Reparaturen und Serviceleistungen

 

16.1 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge für Reparaturen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Aafag ist berechtigt, den Aufwand für Kostenvoranschläge separat in Rechnung zu stellen.

 

16.2 Reparaturen ausserhalb Gewährleistung
Reparaturen ausserhalb der Gewährleistung werden nach Aufwand verrechnet.

17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

17.1 Recht
Für Bedingungen, die nicht durch diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt sind, gilt das schweizerische Obligationenrecht, bei Auslandlieferungen das «Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf» vom 11. April 1980.

 

17.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Andelfingen, Zürich, Schweiz.

 

17.3 Eskalation
Bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunde und Aafag wird in folgenden Stufen vorgegangen: einvernehmliche Regelung unter den Parteien Regelung nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der für den Sitz der Aafag zuständigen schweizerischen kantonalen Handelskammer durch deren Experten Anrufung der ordentlichen Gerichte Gerichtsstand für die sich aus dem Abschluss und der Abwicklung von Aufträgen ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der Aafag bzw. das für die Region zuständigen ordentliche Gericht.

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